Heimatverein Bubenreuth e. V.

Unser Ort hat Tradition - wir pflegen sie

Satzung des Heimatvereins Bubenreuth e.V.

I. Allgemeines

§ 1 ‑ Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Bubenreuth e.V.

2. Sitz des Vereins ist Bubenreuth.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ‑ Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Hierunter fallen insbesondere:

   a) Erforschung der Geschichte Bubenreuths und seiner Umgebung,

   b) Erhaltung, Schutz und Pflege des heimatlichen Brauchtums, alter Überlieferungen und Sammlungen,

   c) beratende Mitwirkung bei der Durchführung von Verschöne-rungen und Verbesserungen des Ortsbildes oder einzelner

      Teilbereiche,

   d) Überlieferungen, Dokumente, Bildmaterial und Brauchtum kriegsvertriebener Bubenreuther Bürger und Familien zu bewahren,

   e) mündliche Überlieferungen jeder Art festzuhalten,

   f) Wiederherstellung historischer Teile und Einrichtungen,

   g) Einrichtung eines Heimatmuseums,

   h) Veranstaltungen zum Zweck der Heimatpflege.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbe-günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein Gewinn wird nicht erstrebt.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Beiträge, Spenden und Veräußerungserlöse oder Eintrittsgelder werden vollständig dem Vereinszweck zugeführt.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ‑ Vereinsvermögen

1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des  Vereins oder bei Wegfall seines bis­herigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öf­fentlichen Rechts oder eine andere be­günstigte Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke, vor rangig zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Die letzte Mitgliederversammlung be­schließt darüber, welcher Körper­schaft oder Körperschaften das Vereinsvermögen zugewendet wird.  Die Gemeinde Bubenreuth ist in diesem Fall bevorzugt zu behandeln.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

II. Mitgliedschaft

§ 5 – Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder die zu einer ideellen oder materiellen Förderung des Vereins bereit sind.

3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich um die Entwicklung des Vereins oder um die Zwecke des Vereins, insbesondere Heimatpflege und Heimatkunde, besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Über einen eingebrachten Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 ‑ Erwerb der Mitgliedschaft

1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand   

§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

   a) mit dem Tod des Mitglieds,

   b) durch Austritt,

   c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

   d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

   a) gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, 

   b.) insbesondere gegen die Zwecke des Vereins, oder ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des  Vereins in der

        Öffentlichkeit zu schädigen.

Der Betroffene kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 ‑ Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

2. Wählbar sind alle Mitglieder, soweit sie volljährig sind. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 ‑ Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Höhe und Zahlungsweise der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Entrichtung der Beiträge ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.


III. Vereinsorgane

§ 10 ‑ Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

   a)  der Vorstand

   b)  die Mitgliederversammlung

 § 11 ‑ Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus

   a) dem ersten Vorsitzenden,

   b) dem zweiten Vorsitzenden,

   c) dem Schriftführer,

   d) dem Kassier

   e) und mindestens 3 Beiräten.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt Ergänzung für den Rest der Wahlperiode durch den Vorstand.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

5. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 § 12 ‑ Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck, die Ausführung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung das Vereinsvermögens, die Festlegung der Zahl der dem Vorstand angehörenden Beiräte und der Erlass von Vereinsordnungen sowie sonstigen Anordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.

2. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassier gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der erste Vorsitzende ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Die übrigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zusammen mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied

3. Die in Absatz 2 genannten Mitglieder sind nach § 26 BGB vertretungsbe­rechtigt.

4. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand schriftlich zugestimmt hat. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

§ 13 ‑ Geschäftsordnung des Vorstands

1. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu oder zu der beschließenden Regelung erklären.

3. Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 14 ‑ Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen. Sollte er verhindert sein, wird ein anderes Mitglied als Vertreter bestimmt.

 § 15 - Kassier

1. Der Kassier hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen. Er hat im Bedarfsfalle einen Jahreshaushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen ist.

2.  Der Kassier hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und den Rechnungsprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

§ 16 - Einberufung der Mitgliederver­sammlung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden.

2. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bubenreuth unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei schriftlicher Einladung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat die selben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

5.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

 § 17 ‑ Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören  

insbesondere:

    a) Entgegennahme des Geschäfts‑ und  Tätigkeitsberichtes des Vorstands,

    b) Entgegennahme des Kassenberichts  und die Genehmigung der Jahresrechnung,

    c) Entlastung des Vorstands,

    d) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    f)   Genehmigung des Haushaltsplanes,

    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

    h) Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen sowie Aufnahme von Krediten,

    i) Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins,

    j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Versammlung kann zu jeder Abstimmung schriftliche Abstimmung beschließen.

3. Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist längstens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Mitgliederversammlung möglich.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. März 2011 beschlossen.

Bubenreuth, den 21. März 2011